Ebenso kann der Mieter unmittelbar auf Duldung der Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen seines Vermieters in Anspruch genommen werden, auch wenn er die unzulässige bauliche Veränderung zwar nicht verursacht hat, durch seien maßgebenden Willen der unzulässige Zustand aber aufrechterhalten wird. Ausreichend ist, dass der Mieter die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.
Darüber hinaus muss dem Mieter die Beeinträchtigung zurechenbar sein, wofür ausreichend ist, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Mieters der störenden Wohnung zurückgeht. Der Mieter trägt zur Aufrechterhaltung des bauwidrigen Zustands der Wohnung bei, indem er aufgrund seiner Sachherrschaft und im übrigen auch rechtlichen Möglichkeiten, die Störung durch den Eigentümer beseitigen zu lassen, nicht nutzt.
BGH, BGHZ 111, 90; BGHZ 111, 255, 266; BGHZ 120, 239, 254; BGHZ 122, 283, 284; NJW 2005, 1366; NJW 2005, 2633. |
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Der Mieter, der sein Besitzrecht an der Wohnung vom vermietenden Wohnungseigentümer ableitet, hat gegenüber anderen Wohnungseigentümern, die dingliche Ansprüche in Bezug auf die Wohnung geltend machen, keine weitergehenden Rechte als der vermietende Wohnungseigentümer selbst. Ebenso, wie ein Mieter die Wohnung gem. § 985 BGB an den wahren Eigentümer herausgeben muss, wenn sie dem Vermieter nicht gehört und dieser auch nicht zur Vermietung berechtigt ist, beschränkt ein gegen den Vermieter gerichteter Eigentumsstörungsanspruch aus § 1004 BGB das Recht des Mieters an dem ungestörten Besitz der Wohnung und verpflichtet ihn, die Beseitigung einer von der Wohnung ausgehenden Störung zu dulden und auch dafür Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren.