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Rechtsanwaltskanzlei in München
Fachanwalt für Familienrecht, Mietrecht & Wohungs
Der Rechtsanwalt Ulrich Sedlmeyer vertritt Sie bundesweit bei allen Amtsgerichten, Landesgerichten & Oberlandesgerichten.
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Sie suchen einen Scheidungsanwalt in München?
Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie regelmässig über alles was Sie zum Thema: Scheidung – Trennung wissen müssen:
Bei der Trennung vom Partner gibt es im Scheidungsrecht einiges zu beachten. Insbesondere wenn es finanzielle Ansprüche gegenüber dem Ehepartner oder um die neue Wohnsituation geht.
Im folgenden geben wir Ihnen einen genauen Überblick über ihre Rechte und Pflichten in der jeweiligen Lebenssituation.
Die Wohnung ist die elementare Lebensgrundlage für Sie und Ihre Kinder. Führen Sie daher im ersten Schritt eine sofortige Klärung der Wohnsituation herbei, durch einen Antrag bei Gericht auf Wohnungszuweisung, wenn Ihr Partner die Wohnung nicht freiwillig verlassen will. Kommt es in der Trennungsphase zu Auseinandersetzungen muss unverzüglich die Polizei hinzugezogen und gleichzeitig eine Gewaltschutzantrag bei Gericht gestellt werden, zum Schutz Ihres Lebensumfeldes vor Nachstellungen.
Im zweiten Schritt sichern Sie Ihre finanziellen Ansprüche. Hierzu muss Ihr Partner unverzüglich schriftlich zur Unterhaltszahlung für Sie und Ihre Kinder aufgefordert werden. Nur so können Sie bei Gericht nicht nur den laufenden Unterhalt sicherstellen, sondern auch Unterhaltsnachzahlungen für die Vergangenheit. Sofern Ihr Partner versucht über die Kinder Druck auf Sie auszuüben muss im dritten Schritt eine Regelung des Sorge- und Umgangsrechts bei Gericht erfolgen.
a) Sobald die Ehegatten getrennt leben, kann ein Ehegatte vom Anderen nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Soweit bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist, gehören zum Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu erbringen, die monatlich im Voraus zu zahlen ist.
Für die Zukunft kann der berechtigte Ehegatte auf den Unterhalt nicht verzichten.
Leistet der verpflichtete Ehegatte Vorauszahlungen, sind diese maximal auf einen Zeitraum von 3 Monaten zu verrechnen.
Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte darüber hinaus nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, insbesondere auch für einen Unterhaltsrechtsstreit gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten, so ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte verpflichtet diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte einen höheren Betrag geleistet als er bezahlen müsste, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er beabsichtigt dies vom unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückzufordern.
b) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm und seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten, erwartet werden kann.
c) Der Unterhaltsanspruch ist darüber hinaus zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit
d) Für die Vergangenheit kann der berechtigte Ehegatte Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde über seine Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen oder zur Zahlung aufgefordert wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird dann ab dem 1. des Monats geschuldet, in den die bezeichneten Ereignisse fallen.
Darüber hinaus kann der berechtigte Ehegatte ohne die vorgenannten Einschränkungen Unterhalt für die Vergangenheit insbesondere fordern wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs. Allerdings kann der Anspruch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Verpflichtete vorher in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.
e) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für bereits fällige Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit.
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete darüber hinaus auch die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von den Erben erlangt werden kann.
f) Eheleute sind einander verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Die Auskunft kann nur alle zwei Jahre verlangt werden, es sei denn, dass der zur Auskunft Verpflichtete schon vorher wesentlich höhere Einkünfte oder Vermögen erworben hat.
a) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen Ehegatten heraus verlangen. Der heraus verlangende Ehegatte ist jedoch verpflichtet sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
b) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines von ihnen das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht kann dabei eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
a) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann er vom Anderen verlangen, dass er ihm die Ehewohnung oder einen Teil hiervon zur alleinigen Nutzung überlässt, zur Vermeidung einer unbilligen Härte. Eine unbillige Härte ist insbesondere dann gegeben, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.
b) Hat ein Ehegatte den anderen widerrechtlich verletzt oder mit einer solchen Verletzung gedroht, ist dem so geschädigten Ehegatten die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
c) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der Andere alles zu unterlassen, was geeignet ist die Ausübung der Nutzung zu erschweren oder zu vereiteln.
Der andere Ehegatte kann von dem Nutzungsberechtigten bei Überlassung eine Vergütung für die Nutzung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
d) Ist nach der Trennung ein Ehegatte aus der Wohnung ausgezogen, und hat er binnen 6 Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht nicht bekundet, wird unwiderlegbar vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Sobald die Ehegatten getrennt leben, kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Auf Aufforderung sind dabei Belege vorzulegen.
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