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Vermögensverwertung – Wann Sie zur Zahlung verpflichtet sind
Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie regelmässig über alles was Sie zum Thema: Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt wissen müssen:
Teil 2: Vermögensverwertung
Eine Art umgekehrten Generationenvertrag gibt es auch im Familienrecht.
Es gibt hier verschiedene Regularien wie etwa bei der Vermögensverwertung oder beim Altersvorsorgevermögen.
Im folgenden Artikel bieten wir Ihnen umfassende Informationen zum Thema Elternunterhalt.
Als unterhaltspflichtiges Kind sind Sie grundsätzlich verpflichtet auch den Stamm Ihres Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts für Ihre Eltern in wirtschaftlich vertretbarer Weiseeinsetzen. Dies wurde und wird vom Bundesgerichtshof auch immer wieder so entschieden (z.B.: BGH, Urt. v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99; Urt. v. 21.04.2004 – XII ZR 326/01; Urt. v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04; Urt. v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12).
Aber es wird Ihnen zu Gute gehalten, dass Sie Ihre Vermögensdispositionen zumeist in Zeiten getroffen haben, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde und daher Ihre Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Deshalb findet die Verpflichtung zur Vermögensverwertung seine Beschränkung im Gesetz (§ 1603 Abs. 1 BGB), wonach derjenige weder aus seinem Einkommen, noch seinem Vermögen unterhaltspflichtig ist, der ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und Berücksichtigung seiner sonstigen vorrangigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt zu gewähren. Eine Verwertung Ihres Vermögensstamms kommt deshalb dann nicht in Betracht, wenn Sie dadurch von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten würden, die Sie insbesondere zur Bestreitung Ihres eigenen Unterhalts, jetzt und im Alter, zur Erfüllung weiterer, vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten benötigen.
Das Vermögen ist demnach für Unterhaltszahlungen einsetzen, solange und soweit es Ihnen möglich bleibt, Ihren eigenen angemessenen Unterhalt aus dem Ihnen nach Abzug der Unterhaltsleistungen für Ihre Eltern verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen.
Nicht der Verwertung unterliegt daher Ihr Schonvermögen, bestehend insbesondere aus:
Im Folgenden stellen wir Ihnen wichtige Informationen zum Thema Elternunterhalt und Vermögensverwertung, damit Sie wissen welche Kosten auf Sie zukommen und was Sie im eigenen Fall zu beachten haben.
a) Sie sind solange aus Ihrem Vermögen nicht leistungsverpflichtet, solange und soweit Ihre eigene Altersversorgung nicht angemessen gesichert ist (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1685, 1686). Das Ihnen im Rahmen des Elternunterhalts zu belassende Altersvorsorgevermögen wird, nicht mit einem Festbetrag, sondern individuell, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ermittelt.
b) Es steht Ihnen frei, in welcher Weise (Lebensversicherung, Sparvermögen oder vergleichbarer Kapitalanlage, etc.) Sie neben der gesetzlichen Rentenversicherung weiteres Altersvorsorgevermögen ansparen.
Dazu, in welcher Höhe das Altersvorsorgevermögen dann geschützt ist hat der BGH (Urt. v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04) folgende Berechnungsgrundsätze aufgestellt:
Der BGH geht davon aus, dass neben der gesetzlichen Altersvorsorge monatlich weitere 5 % vom Bruttogesamteinkommen für die Altersvorsorge angespart werden dürfen. Selbständige, die keine gesetzliche Altersvorsorge haben dürfen mtl. insgesamt 25 % vom Bruttogesamteinkommen für die Altersvorsorge ansparen. Als angemessene Altersversorgung gilt danach ein Altersvorsorgevermögen i.H.v. 5 % des letzten Bruttoeinkommens plus fiktiver Zinsen von 4 % pro Jahr, bezogen auf Ihre Lebensarbeitszeit.
Wenn Sie also z.B. bislang 35 Jahre erwerbstätig waren und zuletzt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 5.500 €/Monat hatten errechnet sich hieraus eine 5 % Versorgungsrücklage von 275 €/Monat. Unter Berücksichtigung eines Aufzinsungsfaktors von 73,6522 ergibt sich demnach ein Rückstellungswert von 243.052,26 € (= 275 € x 12 x 73,6522). In dieser Größenordnung dient dieses Vermögen – egal, wie Sie es angelegt haben – Ihrer eigenen Altersvorsorge und ist nicht antastbar.
c) Darüber hinaus ist aber noch eine Billigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob Sie hieraus im Alter tatsächlich angemessen leben werden können, unter Berücksichtigung Ihres laufenden Renteneinkommens.
Berechnungsgrundlage hierfür sind 75 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens aber der jeweilige Selbstbehalt von derzeit 1.800 € monatlich. Man muss also berechnen, ob Sie zusammen mit Ihrem laufenden Renteneinkommen und dem angesparten Altersvorsorgevermögen solche monatlichen Entnahmen bestreiten können. Sonst ist das Altersvorsorgevermögen entsprechend zu erhöhen. Sofern Sie allerdings über Grundeigentum verfügen, ist zu berücksichtigen, dass Sie im Alter keine Mietkosten haben und Ihren Lebensstandard daher mit geringeren Erwerbs- und Vermögenseinkünften decken können.
d) Ungeklärt ist bislang die Frage, ob Sie auch als einkommenslose Hausfrau Anspruch darauf haben, dass Altersvorsorgevermögen, das Sie aus Beiträgen aus den Unterhaltszahlungen Ihres Mannes angespart haben geschützt bleibt. Rein rechnerisch ist dies kritisch, da 5 % von 0 € immer noch 0 € bleibt. Allerdings wird es rechtlich darauf ankommen, ob Sie im Alter von den Renten Ihres Ehemanns werden leben können, so wie Sie jetzt von seinem Einkommen leben.
e) Ihr Altersvorsorgevermögen ist jedoch nur so lange geschützt, bis Sie selbst das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Nach diesem Zeitpunkt muss Ihnen das zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Vermögen nicht mehr dauerhaft verbleiben, sondern muss von Ihnen nun sukzessive verbraucht werden. Dies gilt umso mehr, wenn Ihre Eltern bereits hoch betagt sind und Ihnen dann, wegen deren begrenzter Lebenserwartung Ihr Einkommen und Vermögen in absehbarer Zeit wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen wird.
Das von Ihnen für Ihre eigene Altersvorsorge angesparte Vermögen wird daher unter Berücksichtigung Ihrer eigenen statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Ihnen dauerhaft zur Bestreitung Ihres eigenen laufenden Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. Es erfolgt also eine Umrechnung Ihres angesparten Vermögens in eine zusätzliche laufende Rente. Insoweit werden Sie zum Rentenbeginn nicht anders behandelt als ein Unterhaltsschuldner, der auch ohne zusätzliche Altersvorsorge über ein ausreichendes Renteneinkommen verfügt und dann Elternunterhalt aus seinem Einkommen schuldet. Die Umrechnung des Vermögens in eine Rente erfolgt auf Grundlage der vom Bundesfinanzministerium zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG erlassenen einheitlichen Umrechnungskriterien.
Sofern Sie vorzeitig in Rente gehen ist es möglich eine ergänzende Altersvorsorge noch bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters fortzuführen (BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07).
Im Rahmen der Umrechnung Ihres Ansparvermögens in eine Rente kann von Ihnen geltend gemacht werden, dass Sie weiteres Vermögen benötigen, um Ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, insbesondere für beabsichtigte Investitionen in Ihre Immobilie oder die beabsichtigte Anschaffung eines neuen Kfz.
Umgekehrt sind künftige Erwerbsmöglichkeiten nach Eintritt in das Rentenalter zusätzlich zu berücksichtigen.
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