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Rechtsanwaltskanzlei in München
Fachanwalt für Familienrecht, Mietrecht & Wohungs
Der Rechtsanwalt Ulrich Sedlmeyer vertritt Sie bundesweit bei allen Amtsgerichten, Landesgerichten & Oberlandesgerichten.
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Pflegeheim – Vermögensschutz
Als Fachanwalt für Familienrecht informiere ich Sie regelmässig über alles was Sie zum Thema Elternunterhalt wissen müssen:
Montag – Freitag: 09:00 – 20:00 Uhr
Samstag nach Vereinbarung
Müssen die Eltern oder ein anderer naher Angehöriger ins Pflegeheim ist dies teils mit erheblichen Kosten verbunden und erfordert ein hohes Maß an Organisation.
Dabei ist vielen die Rechtslage bzgl. der Kosten für das Pflegeheim nicht bekannt und welche Rechte und Pflichten Sie haben.
Der folgende Artikel gibt Ihnen einen Überblick zum Thema Vermögensschutz.
Müssen Eltern ihren Lebensabend im Alters- oder Pflegeheim verbringen, reicht das eigene Renteneinkommen hierfür oftmals nicht aus. Bereits bei mittlerer Pflegestufe kostet ein Heimplatz schon durchschnittlich zwischen € 3.000 bis € 3.500 monatlich. Die Pflegeversicherung deckt diese Kosten nur zum Teil ab. Sind Eltern nicht in der Lage, die weiteren Kosten selbst zu decken, haben sie einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB, denn Verwandte in gerader Linie sind sich wechselseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltsverpflichtung trifft also auch die Kinder gegenüber ihren Eltern.
Beim Elternunterhalt handelt es sich zunächst um eine eher schwache Rechtsposition, denn sowohl die Kinder, als auch die Ehegatten der Unterhaltspflichtigen und Enkel gehen den Eltern vor. Auch haften Sie als unterhaltspflichtiges Kind immer erst nach dem Ehegatten des im Heim untergebrachten Elternteils. Selbst, wenn Ihre Eltern getrennt leben oder geschieden sind, können Sie erst einmal geltend machen, dass zunächst der andere Elternteil bzw. der neue Ehegatte vorrangig heranzuziehen ist.
Selbst allerdings, wenn nur ein Elternteil im Pflegeheim untergebracht werden muss und der andere Elternteil in der bisherigen Wohnung verbleibt, bleiben beide weiterhin eine einheitliche Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird ein Gesamtbedarf für beide Ehegatten berechnet und diesem Gesamtbedarf das Gesamteinkommen bzw. -vermögen gegenüber gestellt. Reicht danach das Gesamteinkommen/-vermögen nicht aus, den Gesamtbedarf zu decken, entsteht ebenso ein Unterhaltsanspruch, auch wenn der im Heim lebende Elternteil aus seinem Einkommen die für ihn entstehenden Heimkosten decken könnte. Sie können dann aber einwenden, dass der im Heim lebende Elternteil nicht bedürftig ist, denn im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass eigenes Einkommen zunächst auch auf den eigenen Bedarf eingesetzt werden muss.
Bis zur Klärung der Unterhaltsverpflichtung tritt zunächst regelmäßig der für den Elternteil zuständige Sozialhilfeträger für die ungedeckten Kosten in Vorlage, der vom Heim über die Situation benachrichtigt wurde, wenn Sie dies nicht schon selbst getan haben. Der Sozialhifeträger prüft dann, ob er die verauslagten Zahlungen wieder zurückerlangen kann. Hierzu verständigt er zunächst die Kinder, mit der Bitte um schriftliche Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Auskunftsersuchen müssen Sie, bis auf wenige Ausnahmen auch Folge leisten, da die Behörde den Auskunftsanspruch auch ohne gerichtliche Hilfe, zwangsweise, insbesondere durch Verhängung von Zwangsgeld gegen Sie durchsetzen kann.
Aufgrund der erteilten Auskünfte berechnet der Sozialhilfeträger dann einen möglichen Unterhaltsanspruch gegen Sie. Nachdem die Ausgaben der Sozialhilfeträger bundesweit eklatant gestiegen sind, aber mit teils erbittertem Widerstand seitens der unterhaltspflichtigen Kinder gerechnet wird, sind deswegen die Zahlungsaufforderungen vielfach so verfasst, dass beim unkundigen Empfänger der Eindruck entsteht, es handle sich um eine behördliche Anordnung, vergleichbar einem Bescheid des Finanzamtes zur Steuernachzahlung. Dem ist aber nicht so. Der Sozialhifeträger hat gerade keine behördlichen Befugnisse zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Vielmehr gehen lediglich die Unterhaltsansprüche der Eltern von Gesetzeswegen auf den Sozialhilfeträger über, der zur Durchsetzung dieser Ansprüche ebenso das für Sie zuständige Familiengericht bemühen muss, wie die Eltern selbst.
1. Übersicht
Die Kosten für die Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim berechnen sich aus den Heimunterbringungskosten (für Kost, Logis und Pflegedienstleistungen), einmaligen Beihilfen für Sonderbedarf und einem angemessenen Taschengeld.
2. Heimunterbringungskosten
Die Heimunterbringungskosten, die im Heimvertrag genau ausgewiesen sein müssen gliedern sich wie folgt:
1. Eigene finanzielle Mittel der Eltern
Zunächst wird alles, was den Eltern selbst an eigenem Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht, herangezogen, um den Heimaufenthalt zu finanzieren.
2. Leistungen aus der Pflegeversicherung
Unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern werden von der Pflegeversicherung bei Erforderlichkeit vollstationärer Pflege, die sich aus dem MDK-Gutachten ergibt Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen gewährt.
a) Bis zum 31.12.2016 waren dies folgende Leistungen:
b) Der Gesetzgeber hat nunmehr beschlossen, die Pflegeversicherung zum 1.1.2017 zu reformieren. Dabei wird die Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessert und körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit zukünftig gleichrangig bewertet. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird durch das Gesetz neu definiert, was zu einer neuen Einstufungssystematik führt. Mit der Einführung der Gesetzesänderung werden die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Für die Einstufung der Pflegegrade kommt es dann nicht mehr auf den Zeitaufwand für benötigte Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens an, sondern auf den Hilfebedarf für gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.
Abhängig vom Pflegegrad werden nunmehr folgende monatliche Leistungen bei vollstationärer Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim gewährt:
Das neue Begutachtungsverfahren orientiert sich in Zukunft ausschließlich an der beschriebenen Systematik und den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und den Fähigkeiten eines Menschen.
3. Rückforderungen von Schenkungen
Können die Eltern die Heimunterbringungskosten nicht aus ihren eigenen finanziellen Mitteln decken, müssen sie Schenkungen, die sie in den vergangenen zehn Jahren getätigt haben, zurückfordern (§ 529 BGB). Eine entsprechende Anforderung ergeht durch den Sozialhilfeträger, nach Bewilligung der Sozialhilfe. Der Rückforderungsanspruch besteht selbst dann noch fort, wenn der Schenker inzwischen verstorben, aber die Zehnjahresfrist seit der Schenkung noch nicht abgelaufen ist und kann durch den Sozialhilfeträger gerichtlich geltend werden. (BGH, Urteil v. 25.4.2001, Az. X ZR 205/99; BGH, Urteil v. 25.4.2001, Az. V ZR 229/99).
Für Immobilienvermögen, das verschenkt wurde besteht zwar keine Rückgabeverpflichtung, aber der Beschenkte muss den monatlichen Unterhaltsbedarf solange bezahlen, bis der Wert des Geschenkes erreicht ist. Sofern dies der beschenkten Person finanziell nicht möglich ist, muss er die Geschenkimmobilie beleihen und daraus den Unterhalt bestreiten.
Übertragen Eltern ihren Kindern ihr Haus, empfiehlt es sich in den Kaufvertrag den Verkehrswert der Immobilie und die Gegenleistungen aufzunehmen, ggf. auch unter Angabe der Verrechnung bereits schon erbrachter Gegenleistungen!!!
Keinesfalls sollte im notariellen Vertrag eine Schenkung als Grundlage der Übertragung genannt sein.
Anstandsschenkungen, wie Geburtstags-, Hochzeits- und Jubiläumsgeschenke bis zu einem Wert von € 500 brauchen nicht zurückgegeben werden. Bei Geschenken über € 500 ist der Zeitwert zurückzuerstatten.
4. Unterhaltszahlungen der Kinder
Ergibt sich nach Abschöpfung aller in Betracht kommender Geldquellen, dass doch noch eine Finanzierungslücke besteht, was meistens der Fall ist, in einer Größenordnung von € 500 – € 1.000 haften hierfür grds. die Kinder, jeweils quotal nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Die Finanzierungslücke übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger, wobei es natürlich nicht bleibt. Das Amt prüft sogleich, ob es bei den unterhaltspflichtigen Kindern zurückholen kann, was es vorgestreckt hat, denn die Unterhaltsansprüche der Eltern gehen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 SGB XII), solange und soweit dieser in Vorlage getreten ist. Dies ist vom Sozialhilfeträger nachzuweisen, insbes. durch Übersendung des Sozialhilfebescheides für den bedürftigen Elternteil.
Das sich aus dem Anspruchsübergang ergebende Rechte- und Pflichtenverhältnis ist jedoch ausschließlich zivilrechtlicher Natur und ist abschließend in den §§ 1601 – 1615 BGB geregelt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Vorschriften zum Kindesunterhalt. Elternunterhalt ist mithin nichts anderes als Kindesunterhalt, nur in umgekehrter Richtung.
Sämtliche sich aus dem Rechte und Pflichtenverhältnis ergebende Ansprüche muss das Sozialamt im Streitfall vor dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht geltend machen!
1. Auf Nachfrage des Sozialamtes sind die Kinder zur Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Zu diesem Zweck übersendet der Sozialhilfeträger die sog. Rechtswahrungsanzeige, zusammen mit dem Auskunftsersuchen an alle Kinder, soweit ihm diese bekannt sind. Wenn Sie also nicht alleine für die Kosten einstehen wollen, sollten Sie rechtzeitig darauf hinweisen, dass neben Ihnen noch weitere unterhaltspflichtige Geschwister vorhanden sind. In der Rechtswahrungsanzeige gibt Ihnen das Sozialamt den Anspruchsübergang bekannt, verbunden mit dem Hinweis, dass Sie ab jetzt den Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung nicht mehr an Ihre Eltern, sondern nur noch an das Sozialamt leisten können.
2. Inhalt und Umfang der Auskunftsverpflichtung ergeben sich grundsätzlich aus § 1605 BGB. Das Sozialamt übersendet Ihnen deswegen einen Fragebogen. Wir empfehlen aber den Fragebogen schon wegen des enormen Arbeitsaufwandes nicht auszufüllen, wozu auch keine Verpflichtung besteht, sondern nur eine von Ihnen erstellte und unterschriebene Übersicht, über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben, mit den erforderlichen Belegen zu übersenden. Auskunft ist insbesondere zu erteilen über:
a) Einnahmen
Über alle Einkunftsarten, die auch der Einkommensteuer nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen, also aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG ist Auskunft zu erteilen. Hierzu gehören auch Steuerrückerstattungen. Auskunft ist nur nach eigenem Kenntnisstand ohne Hinzuziehung Dritter (wie z.B. Steuerberater) geschuldet.
Maßgeblich sind die monatlichen Nettoeinkünfte, nach Abzug von Steuer und
Sozialversicherungsbeiträgen. Zu den Einkünften gehören auch das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie sowie Unterhaltsansprüche gegen den eigenen Ehegatten.
b) Ausgaben
Im eigenen Interesse anzugeben sind ebenso sämtliche monatliche Ausgaben.
Hierzu gehören insbesondere alle Zahlungen für Kreditverbindlichkeiten, Lebensversicherungs-, Altersvorsorge- und Krankenversicherungsbeiträge, Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen, sowie Angaben zu vor- oder gleichrangigen weiteren Unterhaltsgläubigern. Es empfiehlt sich hierzu die Kontoauszüge, zumindest der letzten 12 Monate auf sämtliche Ausgaben zu prüfen und alle Positionen zu benennen. Sie tragen keine Verantwortung dafür, dass Sie gegenüber dem Sozialhilfeträger nur solche Positionen benennen, die auch abzugsfähig sind.
c) Zeitraum
Auskunft ist grundsätzlich für die letzten 12 Kalendermonate zu erteilen. Bei Selbständigen, ebenso wie bei Einkünften aus Kapital ist eine Auskunft für 3 Jahre erforderlich.
d) Vermögen
Hierrüber kann der Sozialhilfeträger ebenso Auskunft verlangen, auch wenn das Vermögen zunächst nicht der Verwertung unterliegt, sondern nur etwaige Einkünfte hieraus, da Unterhalt grundsätzlich nur aus den laufenden Einnahmen zu bezahlen ist. Einmalige Einkünfte (wie Spielgewinn oder besonderer Verkaufserlös) sind als Vermögen anzugeben. Über das Vermögen kann nur bezogen auf einen Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum Auskunft verlangt werden. Damit scheidet eine Auskunft über den Verbleib eines Gegenstandes aus. Regelmäßig wird Stichtag der Zugang des Aufforderungschreibens sein. Die Auskunft ist nur nach dem eigenen Kenntnisstand geschuldet, ohne Hinzuziehung Dritter (wie z.B. Steuerberater). Die Erklärung, dass Vermögen nicht vorhanden ist, ist ausreichend.
e) Verzeichnis
Die Auskunft ist durch Vorlage eines schriftlichen und unterschrieben Verzeichnisses (meine Einnahmen, meine Ausgaben) zu erteilen. Sie muss dem Sozialhilfeträger eine Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit vertretbarem Aufwand ermöglichen, unter Saldierung der Einnahmen- und Ausgabepositionen.
f) Belege
Über die Einkünfte und Ausgaben sind Belege vorzulegen, aus denen sich die im Verzeichnis genannten Einnahmen- und Ausgaben nachvollziehen lassen. Insbesondere folgende Belege sind vorzulegen:
3. Darüber hinaus besteht ein öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch (§ 117 SGB XII), auf den sich der Sozialhilfeträger ausschließlich stützt. Dieser unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Auskunftsanspruch maßgeblich um den erweiterten Adressatenkreis. Danach sind sowohl Sie als Unterhaltsschuldner, als auch Ihr Ehegatte / Lebensgefährte zur Auskunft verpflichtet, obwohl dieser Ihren Eltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Allerdings muss der Sozialhilfeträger diese Auskunft direkt bei Ihrem Ehegatten / Lebensgefährte anfordern und kann nicht Sie verpflichten diese Auskunft zu erteilen.
Das Sozialamt darf zur Auskunftserlangung auch an Ihren Arbeitgeber und das Finanzamt herantreten.
Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch ist Verwaltungsakt, den Sie mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angreifen können, was in der Sache nicht empfehlenswert ist, da gegen den Auskunftsanspruch an sich nahezu keine Einwendungsmöglichkeiten bestehen und das Verwaltungsgericht über keine ausreichenden Kenntnisse zum Unterhaltsrecht verfügt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigert werden könnte.
Nach Auskunftserteilung errechnet das Sozialamt Ihre Zahlungsverpflichtung, unter Saldierung Ihrer laufenden Einnahmen und Ausgaben. Sollte der sich daraus ergebende Betrag jedoch unzureichend im Sinne des Sozialamtes sein, also die Ausgaben des Sozialamtes nicht decken, wird das Sozialamt immer versuchen auch eine Verwertung Ihres Vermögens einzuberechnen.
1. Ermittlung der tatsächlichen und fiktiven Einkünfte
a) Es wird zunächst ermittelt, wie hoch Ihr tatsächliches monatliches Nettoeinkommen aus allen Einkunftsarten ist, aus denen Sie Geld beziehen, analog dem Einkommensteuergesetz, das sieben Einkunftsarten kennt, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Das Steuerrecht unterscheidet dabei zwischen Gewinn und Überschusseinkünften.
Gewinneinkünfte hat man, wenn man
Überschusseinkünfte hat man, wenn man
b) Hinzugerechnet werden auch so genannte fiktive Einkünfte, wie insbesondere der Wohnvorteil aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Heim und Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ehepartner, auch wenn Sie solche nicht geltend machen.
2. Abzugspositionen
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus der jeweiligen Einkunftsart werden vom jeweiligen Bruttobetrag die berücksichtigungsfähigen Ausgabenpositionen abgezogen. Also z.B. beim Arbeitseinkommen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Weiterhin sind insbes. noch folgende Positionen abzugsfähig:
3. Selbstbehalt
Nach Abzug der vorbenannten Positionen muss Ihnen selbst noch ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Die Höhe des Selbstbehalts ist variabel und ergibt sich aus der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Zurzeit liegt der Selbstbehalt bei mindestens € 1.800. Der Betrag erhöht sich, wenn die in dem Selbstbehalt enthaltenen Fixkosten, insbesondere für Miete, tatsächlich höher sind. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete von lediglich € 380 berücksichtigt. Wenn Ihre Unterkunftskosten einschließlich Heizung diesen Wohnkostenanteil übersteigen, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.
Wenn Sie verheiratet sind beträgt der Familienselbstbehalt 3.240 € (=1.800 € Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen + 1.440 € Bedarf des einkommenslosen Ehegatten). Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 860 € (=480 € + 380 €) enthalten.
4. Unterhaltsrelevantes Resteinkommen
Verbleibt schließlich nach Abzug des Selbstbehaltes noch ein Resteinkommen muss dieses nicht vollständig für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden, sondern hieraus lediglich die Hälfte.
5. Vermögensverwertung
a) Grundsatz
Das unterhaltspflichtige Kind muss zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens verwerten.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre oder dadurch der eigene angemessene Unterhalt gefährdet würde. Der Unterhaltsschuldner muss demnach insbesondere solange keine Verwertung vornehmen, als seine eigene angemessen Altersversorgung nicht gesichert ist. Ebenso dürfen Unterhaltszahlungen nicht zu einer unverhältnismäßigen, Existenz bedrohenden Belastung werden. Der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende Vermögensfreibetrag ist dabei individuell, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen.
Eine Verwertung des Vermögensstammes scheidet weiterhin aus, wenn dadurch der Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten würde, die er zur Erfüllung weiterer vorrangiger Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten benötigt.
b) Immobilien
c) Rücklagen für die Altersvorsorge
Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Unterhaltsschuldner seinen eigenen angemessenen Unterhalt, einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht. Dem Unterhaltsschuldner steht es dabei gänzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Altersvorsorge betreibt, sei es durch eine Lebensversicherung, durch Sparvermögen oder vergleichbare Kapitalanlagen. Sofern der Unterhaltsschuldner Altersvorsorge in Form von Sparvermögen oder ähnlichen Kapitalanlagen betreibt, muss ihm der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage ergibt, die ihm als zusätzliche Altersvorsorge, also über die primäre Altersvorsorge hinausgehende, bis zum Renteneintritt zuzubilligen ist. Da der Unterhaltsschuldner im Rahmen des Elternunterhalts zusätzliche Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttogesamteinkommens des Vorjahres betreiben darf, ist zu ermitteln, wie hoch der sich daraus ergebende Gesamtbetrag bei Eintritt des Rentenalters voraussichtlich sein wird. Verfügt der Unterhaltspflichtige darüber hinaus über Grundeigentum, ist aber zu berücksichtigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebensstandard daher mit geringeren Erwerbs- und Vermögenseinkünften decken kann.
Hat der Unterhaltsschuldner bereits das Rentenalter erreicht, muss ihm das zum Zweck der Altersversorgung angesparte Kapital nicht mehr dauerhaft verbleiben. Er ist vielmehr gehalten, das Angesparte bei Erreichen der Regelaltersgrenze seinem bestimmungsmäßigen Zweck entsprechend nach und nach zu verbrauchen. Dazu wird von den Gerichten die voraussichtliche Lebenserwartung des Pflichtigen nach statistischen Grundsätzen ermittelt und berechnet, welche Vermögenswerte verteilt auf diese Zeit der Lebenserwartung für den eigenen Unterhalt des Unterhaltsschuldners benötigt werden. Dabei wird das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital in Anlehnung an § 14 BewG unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet.
Soweit Sie in der Vergangenheit von den Gerichten gezwungen wurden Unterhaltsverpflichtungen durch Aufnahme von Darlehen beim zahlenden Sozialhifeträger zu erfüllen ist dies unzulässig und kann von Ihnen erfolgreich angefochten werden, was das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 07.07.2005 festgestellt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine frühere Leistungsunfähigkeit nicht mit einer Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt künstlich hergestellt werden könne, durch eine erzwungene Darlehensaufnahme. Denn das Unterhaltsrecht setzt bei einem Unterhaltsanspruch voraus, dass Bedürftigkeit beim Berechtigten und Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen zeitgleich vorliegen. Ergänzend hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss v. 20. 3. 2013 – XII ZB 81/11 festgestellt, dass der Sozialhilfeträger folglich auch keinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung hat, als dem Anspruch der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann. Bereits gezahlte Beträge sollten Sie zurückfordern. Ebenso besteht Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld/Hypothek, wenn das Darlehen durch eine Grundschuld/Hypothek auf Ihrem Grundstück gesichert wurde.
Falls Sie Geschwister haben, haften Sie neben Ihren Geschwistern nur anteilig nach Ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Selbst wenn Sie alleine in der Lage wären, die offenen Heimkosten Ihrer Eltern zu tragen, darf das Sozialamt nicht ausschließlich Sie in Anspruch nehmen, sondern muss den auf Sie entfallenen Anteil berechnen. Es müssen sowohl für Sie, als auch für Ihre Geschwister eigenständige Berechnungen durchgeführt werden, aus der sich die jeweiligen Zahlungspflichten ergeben. Den auf Sie entfallenden Betrag brauchen Sie erst zu zahlen, wenn das Sozialamt Ihnen gegenüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Eltern und Geschwister samt Berechnung offen gelegt hat. Andernfalls können Sie nicht überprüfen, ob das Sozialamt auch richtig gerechnet hat.
1. Verwirkung
Es kann Gründe geben, die eine Zahlungsverpflichtung entfallen lassen oder zumindest eine Herabsetzung des Anspruchs bewirken können. Diese Gründe sind in § 1611 BGB geregelt:
a) Spiel-, Trunk-, Drogensucht
Eine Verwirkung kommt zunächst in Betracht, wenn Ihre Eltern durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Ihre Eltern durch Spiel-, Trunk- oder Drogensucht bedürftig geworden sind und keine Therapie zur Heilung aufgenommen haben.
b) Unterhaltspflichtverletzung / Kontaktabbruch während der Minderjährigkeit
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern entfällt insbesondere auch dann, wenn Ihre Eltern Ihnen während der Minderjährigkeit selbst keinen Unterhalt bezahlt haben, trotz entsprechender Verpflichtung bei ausreichender Leistungsfähigkeit oder wenn Sie den Unterhalt immer erst gerichtlich durchsetzen mussten. Entsprechendes gilt für den teilweisen oder vollständigen Kontaktabbruch während Ihrer Minderjährigkeit. Es handelt sich insoweit um die zwei Todsünden im Elternunterhaltsrecht, die nahezu ausnahmslos zum vollständigen Entfall des Elternunterhalts führen.
c) Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten
Der Unterhaltsanspruch ist auch dann verwirkt, wenn sich Ihre Eltern Ihnen oder Ihren nahen Angehörigen gegenüber einer vorsätzlichen schweren Verfehlung schuldig gemacht haben, die den Charakter eines üblichen Familienstreits deutlich übersteigt.
d) Versäumnis der eigene Altersvorsorge
Eine Verwirkung kommt ferner in Betracht, wenn es die Eltern versäumt haben, eine eigene Altersvorsorge zu treffen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären.
e) Verwirkung infolge Zeitablaufs
Verwirkt ist der Unterhaltsanspruch auch dann, wenn das Sozialamt Ihnen eine Rechtswahrungsanzeige übersandt hat, den Unterhaltsanspruch dann aber nicht mehr zeitnah weiterverfolgt hat. Dadurch soll verhindert werden, dass Ihre Unterhaltspflicht zu einer erdrückenden Schuldenlast anwächst. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Zeitraum dann nicht mehr zeitnah ist, wenn zwischen Rechtswahrungsanzeige und Anspruchsgeltendmachung mehr als ein Jahr vergangen ist.
2. Unbillige Härte
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn Sie beispielsweise Ihre Eltern weit über das Maß dessen hinaus gepflegt haben, was üblicherweise als Kind von Ihnen erwartet wird. Insbesondere, wenn Sie beispielsweise Ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, um Ihre Eltern zu pflegen. In einem solchen Fall würde eine spätere Inanspruchnahme wegen Unterhaltszahlung nicht gerechtfertigt sein.
Auch wenn das Sozialamt von Ihnen den Unterhalt für Ihre Eltern fordert, ändert sich dadurch an der rechtlichen Qualität des Anspruchs nichts. Der Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern ist lediglich auf das Sozialamt übergegangen, mit der Folge, dass das Sozialamt nunmehr Anspruchsinhaber ist und den Unterhaltsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann. Aus dem Unterhaltsanspruch wird dadurch kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Vielmehr bleibt der Anspruch rein zivilrechtlicher Natur, dessen Regelungsgrundlagen abschließend in den §§ 1601 – 1615 BGB normiert sind. Alle Anspruchsvoraussetzungen und alle Einwendungen hiergegen ergeben sich ausschließlich aus diesen Bestimmungen.
Sie brauchen deshalb auch gegen eine Zahlungsaufforderung des Sozialamtes keinen Widerspruch einzulegen, weil das Sozialamt die Unterhaltsforderung nicht im Wege eines Verwaltungsaktes von Ihnen fordern kann.
Im Falle etwaiger Differenzen muss das Sozialamt – ebenso wie der ursprüngliche Anspruchsinhaber – den Unterhalt vor dem Familiengericht an Ihrem Wohnort einklagen.
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