Elternunterhalt aus Schenkungsrückforderung
Keine Schenkungsrückforderung bei Gefährdung des Schonvermögens
Das OLG München bestätigt in der von uns erstrittenen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 522/18 weiterhin die Gültigkeit der Entscheidung des BGH vom 30.08.2006, Az: XII ZR 98/04. Demgemäß erfolgt keine Schenkungsrückforderung bei Verarmung des Schenkers, auch nicht bei Unterschreiten der 10-Jahres-Frist, wenn durch die Rückgabe des Geschenks eine Gefährdung des Schonvermögens des Beschenkten erfolgen würde.
A) Unsere Mandantin hatte von ihrer Mutter in 2008 eine Schenkung in Höhe von 34.000,00 EUR erhalten. Nachdem die Mutter nach Vollziehung der Schenkung ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten konnte und deswegen ab Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB XII durch den klagenden Sozialhilfeträger erhielt, galt sie als verarmt im Sinne des § 528 BGB, weshalb sie von der Tochter die Herausgabe des geschenkten Betrages von 34.000,00 EUR fordern kann, weil die 10-Jahres-Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Mutter unserer Mandantin erhielt vom Sozialhilfeträger Leistungen nach dem SGB XII, weil sie außerstande war, die anfallenden Kosten der Unterbringung im Pflegeheim aus eigenen Mitteln aufzubringen. Bis einschließlich Dezember 2016 hat der klagende Sozialhilfeträger nach seinem Vortrag angeblich Aufwendungen für die Mutter in Höhe von 34.715,00 EUR erbracht, was wir bestritten hatten. Der Sozialhilfeträger verfolgte mit seiner Klage vor dem Landgericht München I, Az.: 15 O 19811/16 den Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter, nachdem er diesen nach § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich übergeleitet hatte, infolge Zahlung der Heimkosten für die Mutter.
Bereits schon vor dem Landgericht hatten wir ausführlich, unter Zugrundelegung der hierfür maßgeblichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.8.2006, XII ZR 98/04) argumentiert, dass eine Schenkungsrückforderung nicht in Betracht kommt, auch wenn die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, wenn dadurch das Schonvermögen des Beschenkten gefährdet ist. Das Landgericht ist unserer Argumentation vollumfänglich gefolgt und hat die Klage des Sozialhilfeträgers mit ausführlicher Begründung, unter Zugrundelegung unserer Argumentation, kostenpflichtig abgewiesen.
B) Die daraufhin vom Sozialhilfeträger vor dem OLG München eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Unter ausführlicher Darlegung der Rechtslage empfahl das Oberlandesgericht dem klagenden Sozialhilfeträger die eingelegte Berufung zurückzunehmen, wobei das OLG in seinem Hinweisbeschluß sinngemäß wie folgt ausgeführt hat:
I. Das Landgericht hat zunächst überprüft, inwieweit das Vermögen der Beklagten für die Rückzahlung des Geldgeschenks herangezogen werden kann und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vermögen nicht ausreicht.
Das LG ist dabei zunächst davon ausgegangen ist, dass von der Beklagten die Verwertung ihres angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes nicht gefordert werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.8.2006, XII ZR 98/04 und Urteil vom 7.8.2013, XII ZB 269/12).
1. Das Landgericht ist sodann weiterhin von einem fiktiven rechnerischen (Bar)Schonvermögen in Höhe von 38.331 € ausgegangen und hat das tatsächliche (Bar)Vermögen der Beklagten mit 35.325 € errechnet, so dass eine Inanspruchnahme ebenfalls ausscheidet.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch verpflichtet, den Stamm seines Vermögens
Bezüglich des einzusetzenden Vermögens ist allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Vermögensverhältnisse außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt. Hierbei sind jedoch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen und er muss seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH, Urteil vom 7.8.2013, XII ZB 269/12 und Urteil vom 29.4.2015, Xll ZB 236/14).
b) Nach der Rechtsprechung des BGH können die Kosten einer zusätzlichen – neben der primären – Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden (BGH, Urteil vom 30.8.2006, Xll ZR 98/04 und Urteil vom 7.8.2013, Xll ZB 269/12). Dabei steht es dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (BGH, Urteil vom 19.2.2003, Xll ZR 67/00 und Urteil vom 14.01.2004 Xll ZR 149/01).
c) Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können.
d) Der Sozialhilfeträger führte hierzu aus, dass die Annahme eines Zinssatzes von 5 % unrichtig sei, vielmehr von einem Zinssatz von 3 % auszugehen sei. Hierzu verweist er auf ein (nicht näher bezeichnetes) Urteil des OLG Nürnberg, das 3 % als angemessen erachtet habe und auf ein Urteil des BGH, der 4 % zugrunde gelegt habe. Diese Überlegungen beruhen auf einer Fehlinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus dem Urteil des BGH vom 30.08.2006, Xll ZR 98/04 ergibt sich nicht, dass in einer Niedrigzinsphase der Unterhaltsschuldner weniger zur Altersvorsorge zurücklegen darf, als wenn die Anlagerendite für den angesparten Betrag höher ist. Vielmehr rechnet der BGH aus einem von ihm zur Altersvorsorge als angemessen erachteten Betrag von 100.000,00 € zurück, dass diese Summe bei einem von ihm 2006 langfristig als realistisch angesehenen Zinssatz von 4 % und einer monatlichen Ansparung von 5% des Erwerbseinkommens über 35 Berufsjahre erzielbar war. Eine langfristige Niedrigzinsphase führt danach nicht zu einer Ermäßigung, sondern zu einer Erhöhung des monatlichen Schonbetrags, wenn dieselbe Endsumme erreicht werden soll. Die Rechtsprechung des BGH stellt jedoch ersichtlich nicht auf feste Zinsgrößen ab, sondern verlangt eine Gesamtbetrachtung insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Erwerbslebens des Unterhaltsverpflichteten und die in diesem Zeitraum eingetretenen Schwankungen (vgl. BGH, 7.8.2013, XII ZB 269/12 und BGH, 30.8.2006, XII ZR 98/04). Auch zeigt die Entscheidung des BGH (29.4.2015, XII ZB 236/14), dass nicht alleine auf eine feste Zinshöhe abgestellt werden kann, nachdem der BGH dort für ein lang andauerndes Berufsleben von einer Rendite in Höhe von 4 % ausging und dennoch die Annahme des Berufungsgerichts von einer Rendite bis zu 5 % billigte. Die pauschale Argumentation der Klägerseite vermag es insoweit nicht, den Ansatz des Landgerichts von 5 % wirksam in Zweifel zu ziehen.
e) Nach der Rechtsprechung ist dem Unterhaltspflichtigen zudem im Rahmen seines Altersvorsorgevermögens ein sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs zu zuerkennen. Die Höhe des Betrages lässt sich nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Vorliegend hält der Senat in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 29.4.2015 – XII ZB 236/14; siehe auch BGH, 7.8.2013 – XII ZB 269/12) einen Betrag von 10.000,- € als ausreichend, so dass der vom Landgericht zutreffend errechnete Betrag von 35.325,91 € nochmals um 10.000,- € zu reduzieren wäre.
f) Im Übrigen könnten auch Bedenken dagegen bestehen, dass der Wert des Bausparvertrages in die Berechnung des zur Verfügung zu stellenden Vermögens einzubeziehen ist. Denn dieser könnte auch der zusätzlichen Altersvorsorge der Klägerin dienen, so dass aufgrund der Rechtsprechung des BGH der Bausparvertrag nicht zu berücksichtigen wäre (BGH, 8.2006, XII ZR 98/04). Letztendlich kann diese Frage aber offenbleiben. Der Wert der selbst genutzten Immobilie hatte bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens außer Betracht zu bleiben. Der BGH (07.08.2013 – XII ZB 269/12) hat insoweit entschieden, dass das Miteigentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung nicht wegen anderweitig bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt (BGH, 17.10.2012 – XII ZR 17/11). Daraus folgt zwar nicht, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensbewertung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben hätte.
g) Das Altersvorsorgevermögen soll mit Beginn des Rentenbezugs zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards genutzt werden können. Nur wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfügung (BGH, 21. November 2012 – XII ZR 150/10. Dass die selbstgenutzte Wohnung der Beklagten von dieser (auch nur teilweise) nicht benötigt würde, ist bei einer Größe von 32 qm nicht ersichtlich, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass die Eigentumswohnung bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens außer Betracht zu bleiben hat.
2. Soweit der Sozialhilfeträger damit argumentiert wird, der Schutz des über § 528 BGB in Anspruch genommenen Beschenkten sei weniger stark ausgeprägt, weil § 529 Abs. 2 BGB nicht dem Schutz des Vertrauens auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs diene, so dass die Grundlagen des Elternunterhalts nicht vollständig Anwendung fänden, ist zwar im Ausgangspunkt richtig, dass der Rückforderungsschuldner das Geschenkte ohne Erbringung einer eigenen Leistung erhalten hat. Dennoch lässt der BGH an keiner Stelle erkennen, dass im Rahmen von § 529 Abs. 2 BGB andere Grundsätze gelten könnten als im Rahmen von § 1603 BGB. Insofern verweist der BGH vielmehr ohne Einschränkung auf die im Unterhaltsrecht gegenüber Eltern bestehenden Verpflichtungen und deren Einschränkungen (so ausdrücklich BGH, 5.11.2002 XZR 140/01; BGH, 15.1.2002 XZR 77/00, wo das Geschenk sogar noch ungeschmälert beim Beschenkten vorhanden war und dennoch der angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen zu prüfen war.).
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschenkte weniger schutzwürdig sein sollte als derjenige, der im Rahmen des allgemeinen Unterhaltsrechts unterhaltsverpflichtet sein soll. Denn der Beschenkte mag gerade im Hinblick auf das Geschenk es unterlassen haben, sich über Jahre anderweitig eine (zusätzliche) Altersvorsorge aufzubauen. Insofern greifen, gerade wenn es um die Frage der Berücksichtigung von Schonvermögen im Hinblick auf die eigene Altersvorsorge geht, dieselben Überlegungen im Rahmen von § 529 Abs. 2 BGB ein wie bei einer „normalen“ Inanspruchnahme auf Elternunterhalt (BGH, 5.11.2002 XZR 140/01: Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Beklagten ist ihre derzeitige wirtschaftliche Situation;
OLG Köln, 02.12.2016 1 U 21/16).
4. Soweit die Berufung Bezug nimmt auf die §§ 2329, 2325 Abs. 3 BGB oder § 14 ErbStG sind die diesen Normen zugrundeliegenden Sachverhalte erbrechtlicher Natur und können auf die vorliegende Konstellation, in der es um die Abwägung der Interessen von Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem geht, nicht übertragen werden. Im Gegensatz zu den von der Berufung zitierten Normen enthält § 529 Abs. 2 BGB gerade eine Bestimmung, die Interessen des Beschenkten im Rahmen des „standesgemäßen (= angemessenen) Unterhalts“ zu berücksichtigen.
Gerade diese Bestimmung verbietet es im Übrigen auch, dem Vermögen der Beklagten den geschenkten Betrag hinzuzuaddieren, da eine fiktive Erhöhung des Vermögens der Beklagten gegen den Grundsatz der Inanspruchnahme nur bei Leistungsfähigkeit verstoßen würde.
4. Soweit die Berufung meint, es sei deshalb nicht auf ein Altersvorsorgevermögen abzustellen, weil die Beklagte sich bereits in Pension befinde, widerspricht dies der Rechtsprechung des BGH, wonach die zur eigenen Alterssicherung zurückgelegten Beträge als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers gerade entzogen bleiben sollen. Eine aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin ist schon wegen der niedrigeren Versorgung besonders schutzbedürftig. Dass sie schon vor dem normalen Renteneintrittsalter weniger verdient, kann nach Auffassung des Senats nicht noch zu ihren Lasten berücksichtigt werden.
II. Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass auch die laufenden Einkünfte nicht zur Rückzahlung des Geschenkten ausreichen:
1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (BGH, 9.3.2016, XII ZB 693/14). Die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten (BGH, 21.1.1998, XII ZR 117/96).
2. Insoweit ist das Landgericht zutreffend von einem Nettogehalt der Beklagten in Höhe von 1.555,11 € ausgegangen und hat hiervon 195,35 € monatliche Krankenversicherungsbeiträge abgezogen. Zur angemessenen Lebensführung gehören nach Ansicht des Senats weiter monatliche Telefonkosten, die die Klägerseite in Höhe von 30,- € als angemessen erachtet hat, (per Kontoauszüge belegte) GEZ-Kosten in Höhe von 17,50 € monatlich, monatliche Rechtsschutzversicherungskosten in Höhe von 10,16 € sowie Kosten der Hausratsversicherung in Höhe von 5,89 €. Die monatlichen Aufwendungen in Höhe von 50,- € für die Bausparkasse ordnet der Senat einer zulässigen zusätzlichen Altersvorsorge zu, die die Beklagte auch nach der erfolgten Frühpensionierung im Jahre 2002 vornehmen darf. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 1.246,21 €.
Dieser Betrag liegt unterhalb der vom Landgericht zu Recht herangezogenen Grenze von 1.320,- € (Selbstbehalt gegenüber Eltern: 1.800,- € abzüglich 480,- € für die Warmmiete), so dass der Senat nicht weiter beurteilen muss, ob die Beklagte auch die Aufwendungen für das von ihr genutzte KFZ abziehen kann.
Auf die Frage, inwieweit zusätzlich auch bei der Berechnung des Einkommens der Beklagten 5 % des Bruttoeinkommens als der Altersvorsorge dienende Aufwendungen abzuziehen sind, kommt es damit nicht an.
3. Auf einen Wohnwert der eigenen, selbstgenutzten Immobilie kommt es ebenfalls nicht an, da bei Anwendung der Süddeutschen Leitlinie in Ziffer 2.3. der Selbstbehalt ohne den Anteil für die Warmmiete zugrunde gelegt wurde.
Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang folgendes: Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und 17.10 2012 XII ZR 17/11). Selbst wenn man mit der Berufung davon ausginge, dass tatsächlich ein Wohnwert in Höhe von 1.000,- € bestünde, würde dies nicht dazu führen, dass der Selbstbehalt in Höhe von 1.320,- € zu erhöhen wäre. Denn dieser Betrag stellt nach der anzuwendenden Leitlinie die Grenze für den angemessenen Selbstbehalt ohne Wohnkostenbelastungen dar. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich einen Wohnwert von 1.000,- € (durch in dieser Höhe ersparte Miete) hätte, würde dieser fiktive Betrag nicht zu einer Erhöhung ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit führen.
4. Soweit das Landgericht die Beklagte zur Aufnahme eines Realkredits nicht in der Lage gesehen hat, erhebt die Berufung hiergegen keine Einwände. Der Senat kann unter Zugrundelegung der Ausführungen des BGH (5.11.2002 XZR 140/01) auch keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Der Senat hat aufgrund der Entscheidung des BGH (21.11.2012, XII ZR 150/10) in Erwägung gezogen, ob nicht eine andere Berechnungsmethode vorliegend einschlägig ist.
Danach kann verwertbares Vermögen über dem Schonvermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine, an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und so die Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten Einkommens berechnet wird.
Allerdings ist bei der Beschenkten zu berücksichtigen, dass sie 2002 aus gesundheitlichen Gründen in Frühpension gehen musste und erst im Jahre 2023 die Regelaltersgrenze erreichen wird. Insoweit sieht der Senat keine Veranlassung, die Beklagte anders zu behandeln, als einen Berufstätigen, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ein zusätzliches Alterssicherungsvermögen ansparen darf, das in bestimmten Grenzen zu schonen ist (BGH, 29,4.2015 XII ZB 236/14), so dass auch bei der Berechnung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Beschenkten keine andere Berechnung vorzunehmen ist.